Die Themen Gleichberechtigung und Gleichbehandlung sind in der heutigen Gesellschaft von hoher Aktualität. In vielen Lebensbereichen machen sich die Menschen für eine gleichwertige Behandlung untereinander stark. Auch das 2006 erlassene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zielt auf Antidiskriminierung der Menschen durch private Akteure ab. Lesen Sie im Blogartikel, welche Sachverhalte durch das AGG mit welchem Ziel geregelt sind.

Das Ziel des AGG

Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist es, der Diskriminierung von Menschen aufgrund von rassistischen Beurteilungen, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Alter, Religion oder Weltanschauung, sexueller Orientierung, Behinderung etc. durch private Akteure entgegenzuwirken. Diese privaten Akteure können beispielsweise Arbeitgeber/innen, Geldgeber/innen, Vermieter/innen oder Verkäufer/innen sein.
Damit setzt das AGG europarechtliche Vorgaben der Antidiskriminierung von zu schützenden Personengruppen um. So sollen Benachteiligungen aufgrund der oben aufgeführten Gründe ausgeschlossen werden.

Anwendungsbereiche des AGG

Persönlicher Anwendungsbereich

Das Gesetz findet bei Personen Anwendung, die in einem Arbeitnehmerverhältnis bzw. einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen. Das können beispielsweise Verkäufer/innen, Auszubildende, Bewerber/innen oder Leiharbeitnehmer/innen sein.

Sachlicher Anwendungsbereich

In diesem Bereich wirkt sich das Diskriminierungsverbot auf verschiedene Gebiete aus, unter anderem auf die Arbeitsbedingungen, die Stellenausschreibung, Zugang zu Weiterbildungen und Schulungen, Gewerkschaften und Verbänden und weitere.
Gesetz gegen Diskriminierung

Benachteiligungsverbote

Aufgrund der oben genannten Grundlagen und Anwendungsbereiche dürfen private Akteure eine Person oder Personengruppe nicht anders behandeln als andere Personen oder Personengruppen, deren Umstände vergleichbar sind.
Hierbei beziehen sich Benachteiligungen sowohl auf gezielte Handlungen als auch auf das gezielte Unterlassen von Handlungen. Dazu gehören auch (sexuelle) Belästigungen.
Klassische Beispiele für Benachteiligung sind, dass eine qualifizierte Bewerberin eine Stelle nicht erhält, weil sie eine Frau ist oder dass gewisse Mitarbeiter/innen rassistisch beleidigt und ausgegrenzt werden, weil sie eine andere Hautfarbe haben.

Zulässige unterschiedliche Behandlung

Benachteiligungen sind dann erlaubt, wenn ein sachlicher Rechtfertigungsgrund dafür vorliegt. Sachliche Gründe sind unter anderem die erforderlichen beruflichen Anforderungen bei Beschäftigung durch eine Religionsgemeinschaft (z. B. durch die Vorgabe der Zugehörigkeit zu dieser) oder die Abfindungsregelung nach Alter gestaffelt im Falle eines Ausscheidens aus einem Unternehmen.

Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in im AGG

Rechte von Arbeitnehmer/innen

Im Falle einer Diskriminierung haben Arbeitnehmer/innen ein Recht auf Beschwerde, Leistungsverweigerung und Entschädigung sowie auch Schadensersatz:

  • Im Beschwerdefall muss der/die Arbeitgeber/in eine Beschwerdestelle einrichten, die die Beschwerde prüft und im Anschluss das Ergebnis der betroffenen Person mitteilt.
  • Bei erfahrener Diskriminierung kann der/die Arbeitnehmer/in die eigene Leistung so lange einstellen, ohne das Arbeitsentgelt zu verlieren, bis sich die Situation ändert. Dies sollte man als Arbeitnehmer/in jedoch vorher sicherheitshalber juristisch abklären lassen.
  • Im Ernstfall und nach Prüfung dessen haben Sie im Diskriminierungsfall mit dem Verschulden des/der Arbeitgeber/in Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung.

Pflichten der Arbeitgeber/innen

Der/Die Arbeitgeber/in ist in der Pflicht, jegliche Benachteiligung zu ahnden, beispielsweise durch Abmahnung, Versetzung, Kündigung etc. Auch die umfassende Aufklärung der Mitarbeitenden über Benachteiligung und das AGG ist Aufgabe der Arbeitgeber/innen. Darüber hinaus haben sie sicherzustellen, dass auch dritte Personen die Arbeitnehmer/innen nicht diskriminieren.

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