Schweres Heben, langes Stehen oder die Arbeit mit Gefahrenstoffen, das alles und noch einiges mehr ist für Schwangere grundsätzlich verboten – zum Schutz ihrer eigenen Gesundheit und der des ungeborenen Lebens. Durch das deutsche Mutterschutzgesetz sind beispielsweise ein Recht auf Entspannungspausen, die Anpassung des Arbeitsplatzes aber auch finanzielle Aspekte geregelt. Damit Sie den Überblick behalten, haben wir hier das Wichtigste für Sie zusammengestellt.

Was steht im Mutterschutzgesetz?

Zusammengefasst: Das Mutterschutzgesetz schützt die (werdende) Mutter und ihr Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatz. Ebenso soll es finanzielle Einbußen und den Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und nach der Geburt bis in die Stillzeit abwenden. Damit der Arbeitgeber alles Nötige in die Wege leiten und den Arbeitsplatz den Anforderungen entsprechend anpassen kann, sollten Schwangere ihn so schnell wie möglich darüber informieren.

Wann beginnt der Mutterschutz?

Das Mutterschutzgesetz gilt, sobald Sie schwanger sind. Ein wichtiger Bestandteil ist das Beschäftigungsverbot (§ 3 MuSchG), das in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt – es sei denn, die werdende Mutter erklärt schriftlich, dass sie weiterhin arbeiten möchte. Der Mutterschutz endet acht Wochen nach der Entbindung. Davon ausgenommen sind Früh- und Mehrlingsgeburten sowie Mütter von Kindern mit Behinderung: Sie dürfen bis zwölf Wochen nach der Entbindung keiner Arbeit nachgehen – auch dann nicht, wenn sie es möchten.

Tätigkeiten, die Schwangere nicht übernehmen dürfen

Während ihrer gesamten Schwangerschaft, also bereits bevor das konkrete Beschäftigungsverbot beginnt, dürfen Mitarbeiterinnen in ihrem Betrieb bestimmte Tätigkeiten nicht mehr übernehmen. Hierzu zählen harte körperliche und schweißtreibende Arbeiten oder der Umgang mit Gefahrenstoffen wie Strahlungen, Gase oder Dämpfe. Auch Akkord- und Fließbandarbeiten sind tabu! Zum Verbot zählen außerdem Arbeiten, bei denen Schwangere Hitze, Kälte oder anderen riskanten Situationen ausgesetzt sind, bei denen beispielsweise Erschütterungen oder großer Lärm entsteht. Nacht- oder Sonntagsarbeit ist ebenso untersagt.

Übrigens: In Betrieben mit mehr als drei Frauen muss das Mutterschutzgesetz an geeigneter Stelle aushängen (Aushangpflicht)!

Regelungen im Mutterschutzgesetz

Ab wann gilt ein Beschäftigungsverbot für Schwangere?

Während einer Schwangerschaft sollte es Mitarbeiterinnen grundsätzlich ermöglicht werden weiterzuarbeiten. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Arbeitsplatz, wenn nötig, umzugestalten oder der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen. Nur wenn beides keine Option darstellt, kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dies kann im Einzelfall auch durch die Aufsichtsbehörde oder ein ärztliches Attest geschehen.

Nachtarbeit

Schwangere dürfen laut MuSchG grundsätzlich nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten. Eine Ausnahme kann von der Aufsichtsbehörde für Arbeitszeiten bis 22 Uhr ausgesprochen werden, wenn

  • die Mitarbeiterin ausdrücklich damit einverstanden ist
  • es aus ärztlicher Sicht keine Einwände gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr gibt und
  • sie nicht unverantwortbar dadurch gefährdet ist, dass sie außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen arbeitet.

Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Werdende Mütter dürfen zudem nicht an Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden. Ausnahmen sind laut Gesetz nur möglich, wenn

  • die Mitarbeiterin ausdrücklich damit einverstanden ist
  • eine Sonn- und Feiertagsarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz prinzipiell zulässig ist
  • ein Ersatzruhetag gewährt wird und
  • sie nicht unverantwortbar dadurch gefährdet ist, dass sie außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen arbeitet.

Mutterschutz und Elternzeit – Was ist der Unterschied?

Die Elternzeit schließt direkt an das Ende der Mutterschutzfrist nach der Geburt an. Während der Mutterschutz gesundheitliche und soziale Aspekte für Mutter und Kind vor und nach der Geburt regelt, sorgt die Elternzeit dafür, dass beide Elternteile eine Auszeit vom Beruf nehmen können, in der sie sich ganz dem neuen Familienmitglied widmen.

Informieren Sie sich mit IMGP

Haben Sie noch Fragen zu diesen oder anderen gesetzlichen Regelungen für Arbeitnehmer? Dann schauen Sie sich in unserem Blog um oder nehmen direkt Kontakt mit uns auf. Wir führen Sie gern durch den Paragrafenwald.

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