Unter Berufskrankheiten sind Erkrankungen zu verstehen, die durch verschiedenste gesundheitsschädliche Einwirkungen während der beruflichen Tätigkeit auftreten. Diese werden in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) geregelt. Dabei wird unter anderem das Arbeiten unter Lärm oder Staub in Betracht gezogen. Welche besonderen Einwirkungen Grundlage für die Anerkennung solcher Berufskrankheiten sind, erfahren Sie in unserem Blog.

Wer entscheidet über die Berufskrankheit?

Für die Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger zuständig. Dazu gehören:

  • die gewerbliche Berufsgenossenschaft (für Beschäftigte in privaten Wirtschaftsunternehmen)
  • Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (für Beschäftigte von Bund, Ländern und Gemeinden)
  • die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (für Beschäftigte in z.B. Forstwirtschaft)

Wie werden Berufskrankheiten anerkannt?

Aufgabe der Unfallversicherungsträger ist es zu prüfen, ob die Erkrankung durch gesundheitsschädliche Einwirkungen am Arbeitsplatz verursacht worden ist. Zur Anerkennung dienen folgende Feststellungsmerkmale:

  • Liegt eine der in der BKV aufgeführten Krankheiten vor?
  • Waren Versicherte den schädigenden Einwirkungen am Arbeitsplatz ausgesetzt?
  • Besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Tätigkeit am Arbeitsplatz, Einwirkungen und Entstehung der Krankheit?

Wie läuft das Verfahren zur Anerkennung der Berufskrankheit ab?

Nach verpflichtender Meldung eines Verdachts auf Berufskrankheit wird zunächst eine Arbeitsanamnese erstellt. Dabei geht es um die Ermittlung der Arbeitsvorgeschichte, um einen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung festzustellen. Ein detailliertes Ausfüllen der Fragebögen ist empfehlenswert, da sie die Grundlage für alle weiteren Ermittlungen bilden.

Wurde eine Gefährdung am Arbeitsplatz festgestellt, prüfen ärztliche Gutachter anhand der Krankheitsvorgeschichte, ob die schädigende Einwirkung die Krankheit hervorgerufen hat. Abschließend entscheidet der Unfallversicherungsträger über die Anerkennung der Berufskrankheit.

Übrigens: Innerhalb eines Monats kann beim Unfallversicherungsträger Widerspruch eingelegt werden. Sollte dieser zurückgewiesen werden, steht Ihnen der Klageweg zum Sozialgericht offen.

Leistungen bei anerkannter Berufskrankheit

Bei Anerkennung der Berufskrankheit besteht Anspruch auf umfassende Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei muss mit geeigneten Mitteln der Gefahr entgegengewirkt werden, durch z.B.: persönliche Schutzausrüstungen (z.B. Atemschutzmaske), spezielle therapeutische Maßnahmen oder der Anbringung von Schutzvorrichtungen am Arbeitsplatz.
Zusätzlich können Sie vorbeugende Leistungen nach §3 BKV erhalten.

Sollte eine Beseitigung der Gefahr nicht möglich sein, ist die gefährdende Tätigkeit zu unterlassen. Eine Übergangsleistung bildet hier den Kompromiss für dadurch entstehende wirtschaftliche Nachteile.

Beispiele für Berufskrankheiten

In der Anlage 1 der BKV sind aktuell 82 anerkennungsfähige Berufskrankheiten aufgelistet. Dazu gehören unter anderem:

  • Lärmschwerhörigkeit
  • Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen
  • Erkrankungen durch organische Stäube
  • Erkrankungen durch anorganische Stäube
  • Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft

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