Wenn der Chef Ihnen mal wieder mehr Stunden aufbrummen möchte als Ihnen lieb ist, dann stellt sich unweigerlich die Frage: Ist das überhaupt erlaubt? Das Arbeitszeitgesetz schafft Klarheit, denn zum Arbeitsschutz von Arbeitnehmer/innen sind hier alle gesetzlichen Vorgaben rund um die Arbeitszeit festgeschrieben. Schauen wir uns das im Folgenden einmal genauer an.

Was ist das Arbeitszeitgesetz?

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt verbindlich die höchstzulässige Arbeitszeit für Arbeitnehmer/innen fest und regelt die Mindestruhepausen während der Arbeitszeit sowie auch zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit. Außerdem enthält das Arbeitsschutzgesetz Regelungen zur Nachtarbeitszeit und zur Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen. Das Arbeitszeitgesetz schützt die Arbeitnehmer/innen damit vor Überbelastung, indem es gesundheitlichen Folgen verhindert, die im Zusammenhang mit der Arbeitszeit entstehen können.

Arbeitszeit

Laut Arbeitszeitgesetz ist Arbeitszeit ist die Zeit, die von Beginn bis Ende der Arbeitstätigkeit durchgeführt wird. Sie beinhaltet allerdings nicht die vorgeschriebenen Ruhepausen. Die festgelegte Wochenarbeitszeit liegt bei 48 Stunden, d. h., dass die maximale Arbeitszeit bei einer 6-Tage-Woche 8 Stunden am Tag beträgt. Die Arbeitszeit kann aber auf bis zu 10 Stunden pro Tag verlängert werden, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Wochenstunden innerhalb von 6 Kalendermonaten nicht überschritten wird.

Arbeitsruhe

Die Ruhezeit ist die Zeit zwischen den Arbeitstagen, also von Ende der Arbeit bis Beginn der nächsten Arbeitstätigkeit, und darf 11 Stunden am Stück nicht unterschreiten. Der Zweck dieser Regelung ist, dass Arbeitnehmer/innen genügend Zeit zur Erholung haben. In bestimmten Bereichen, wie zum Beispiel in Krankenhäusern oder in der Landwirtschaft, gibt es aber Ausnahmeregelungen. An Sonn- und Feiertagen ist das Arbeiten grundsätzlich nicht erlaubt. Auch hier bilden wenige Branchen, zum Beispiel das Bewachungsgewerbe oder Freizeiteinrichtungen, eine Ausnahme.
Übrigens: Auch die Rufbereitschaft wird als Arbeitszeit definiert und muss daher in der Wochenarbeitszeit Berücksichtigung finden!

Arbeitspausen

Auch die Arbeitspausen sind im Arbeitszeitgesetz geregelt. Arbeitnehmer/innen müssen die gesetzlichen Pausen einhalten, damit ihre Konzentrationsfähigkeit erhalten bleibt und sie sich regenerieren können. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden bis hin zu 9 Stunden sind mindestens 30 Minuten Pausenzeit verpflichtend einzuhalten. Bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit beträgt die vorgeschriebene Pause mindestens 45 Minuten. Die Arbeitspausen werden nicht vergütet, es sei denn, im Tarifvertrag gibt es anderweitige Regelungen.

Ausnahmeregelungen

Ein Blick in den Tarifvertrag lohnt sich also, denn hier können Abweichungen und Sonderregelungen zur Arbeitszeit festgelegt sein. So kann zum Beispiel die tägliche Arbeitszeit auch mehr als 10 Stunden betragen, wenn Bereitschaftsdienst geleistet oder dafür ein entsprechender Ausgleichszeitraum festgelegt wird. Genauso darf u. a. auch die Ruhezeit von 11 Stunden um bis zu 2 Stunden gekürzt werden, falls auch dafür ein Ausgleichszeitraum geregelt ist. Wichtig ist in jeden Fall, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet wird und ausreichend Ruhephasen zur Verfügung stehen.

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