Schon der Name lässt aufhorchen und klingt alles andere als harmlos: Gefahrstoffe! Wer mit diesen Stoffen arbeitet, muss sich zwangsläufig mit der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) auseinandersetzen. Was genau das ist und welche Pflichten für Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen damit einhergehen, das erfahren Sie in unserem Blogartikel.

Was ist die Gefahrstoffverordnung?

In der Gefahrstoffverordnung werden Schutzmaßnahmen bei der Tätigkeit und im Umgang mit Gefahrstoffen festgelegt. Um einen Gefahrstoff im Sinne dieser Verordnung handelt es sich, wenn der Stoff, das Gemisch oder Erzeugnis bestimmte toxische oder physikalische Eigenschaften besitzt, wie zum Beispiel entzündbare, explosionsfähige, krebserregende oder toxische Stoffe. Dazu zählen ebenso Stoffe, die erst bei einer Tätigkeit entstehen, wie zum Beispiel Schweißrauche.

Was ist der Zweck der Gefahrstoffverordnung?

In erster Linie ist das Ziel der Gefahrstoffverordnung natürlich der Schutz von Mensch und Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen, d.h. also die Gefahren erkennbar zu machen, abzuwenden oder ihrer Entstehung vorzubeugen. Das geschieht durch entsprechende Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung sowie zum Umgang mit Gefahrstoffen.

Was steht in der Gefahrstoffverordnung?

Neben der Begriffsbestimmung für Gefahrstoffe beinhaltet die Gefahrstoffverordnung Informationen über die Gefahrstoffklassen sowie deren Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung. Außerdem werden in §6 bis §10 der Gefahrstoffverordnung die Gefährdungsbeurteilung, die Grundpflichten und die Schutzmaßnahmen festgelegt. Letztere unterteilen sich dabei in allgemeine, zusätzliche und besondere Schutzmaßnahmen, abhängig vom Grad der Gefährdung.

Für wen gilt die Gefahrstoffverordnung?

Die Verordnung gilt für Unternehmen und Personen, die u.a. Gefahrstoffe herstellen, verwenden, importieren, lagern oder in den Verkehr bringen. Daraus ergeben sich natürlich auch Pflichten für Arbeitnehmer/innen sowie auch für Arbeitgeber/innen:

Pflichten für Arbeitgeber/innen

Um die dauerhafte Sicherheit ihrer Mitarbeiter/innen zu gewährleisten, sind Unternehmen dazu verpflichtet, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichend sind. Zu diesen gehören in erster Linie technische Schutzmaßnahmen wie beispielsweise die ordnungsgemäße Be- und Entlüftung, aber auch personenbezogene Schutzmaßnahmen wie die entsprechende Unterweisung aller Mitarbeiter, die mit Gefahrstoffen arbeiten. Genauso ist auch die Bereitstellung der PSA, also der persönlichen Schutzausrüstung, ein geeignetes Mittel zum Schutz vor Gefahrstoffen.

Pflichten für Arbeitnehmer/innen

Zunächst einmal haben Arbeitnehmer/innen grundsätzlich die Pflicht, den Anweisungen der Arbeitgeber/innen Folge zu leisten. Insbesondere im Umgang im Gefahrstoffen ist neben der sicheren Handhabung auch die bestimmungsgemäße Nutzung von Schutzeinrichtungen und Schutzausrüstungen wichtig.

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