Wenn Sie ein Arbeitsverhältnis beenden, haben Sie laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) das Recht auf ein Arbeitszeugnis. Insbesondere, wenn man nicht im gegenseitigen Einvernehmen auseinandergeht, ist die Sorge als Arbeitnehmer groß, dass sich der Arbeitgeber „rächt“ mit einem ungünstigen Arbeitszeugnis.
Andererseits kann es vorkommen, dass Ihnen der Arbeitgeber eigentlich wohlgesinnt ist, aber durch mangelnde Fachkenntnis unabsichtlich ein unvorteilhaftes Arbeitszeugnis erstellt. In größeren Unternehmen mit eigener Personalabteilung sollte dies nicht vorkommen, aber in kleineren Betrieben ist das Risiko schon größer.
Unabhängig davon gilt die gute alte Redewendung: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Vergessen Sie nicht: Ihr letztes Arbeitszeugnis ist oft das erste, was bei der Bewerbung in einem neuen Unternehmen angeschaut wird – deshalb sollten Sie sicherstellen, dass Sie in diesem nicht schlecht wegkommen!
Welche Arten von Arbeitszeugnis gibt es?
Grundsätzlich gibt es das einfache Arbeitszeugnis und das qualifizierte Arbeitszeugnis. Beim einfachen Arbeitszeugnis wird im Wesentlichen die Dauer der Beschäftigung, Ort und die Tätigkeit beschrieben.
Dieses wird bei weniger qualifizierten und/oder kurzen Arbeitsverhältnissen ausgestellt, wenn der Arbeitgeber sich noch kein Bild von den Fähigkeiten des Arbeitnehmers machen konnte. Der Grund der „Trennung“ darf nur mit Ihrer Einwilligung aufgeführt werden.
Bereits nach einigen Wochen (hier gibt es keinen festen Zeitpunkt) haben Sie den Anspruch auf ein umfangreicheres qualifiziertes Arbeitszeugnis, welches Ihre Leistungen und ihre tätigkeitsbezogene Persönlichkeit wiedergibt.
Achtung: Ein Zeugnis müssen Sie aktiv anfordern, es muss nicht automatisch ausgestellt werden. Ferner haben Sie die Wahl zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitszeugnis, wenn die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit es ermöglicht.
Achtung bei den Formulierungen
Da ein Arbeitszeugnis immer „wohlmeinend“ sein muss, wird Kritik durch Personaler gerne in Formulierungen versteckt, welche auf den ersten Blick positiv klingen, aber eigentlich etwas Schlechtes ausdrücken. Hier gibt es eine ganze Reihe an Codes, und es würde den Rahmen sprengen, diese im Einzelnen aufzuführen.
Wichtig ist stets eine Bewertung auf der Grundlage von Schulnoten, welche sich in Formulierungen wie „er erfüllte seine Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit / stets zur vollen Zufriedenheit / zur vollen Zufriedenheit (ohne ‚stets‘)“ etc., was hier die Noten von „Sehr gut“ bis „Befriedigend“ darlegt.
Wenn Sie bei Formulierungen und ihrer Bedeutung unsicher sein sollten, können Sie das Arbeitszeugnis von Experten prüfen lassen.
Schlechte Arbeitszeugnisse müssen Sie nicht akzeptieren
Seit 2014 muss ein Arbeitszeugnis mindestens der Note „Befriedigend“ entsprechen – schlechtere Noten gilt es zu begründen. Umgekehrt müssen Sie als Arbeitnehmer selbst begründen, wenn Sie eine Leistungsnote „gut“ bis „sehr gut“ haben möchten.
Dies ist natürlich nicht immer leicht, doch hier können Boni oder auch ein positives Zwischenzeugnis als Beleg helfen. Natürlich müssen Sie auch negative Formulierungen nicht akzeptieren und Änderungswünsche einreichen. Sollte sich der Arbeitgeber aber nachhaltig als stur erweisen, hilft oftmals nur noch die Einschaltung eines Anwalts für Arbeitsrecht.
Weitere Tipps und Hinweise im Überblick
- Schreiben Sie Ihr Zeugnis selbst! Oftmals freut sich der Chef oder auch die vielbeschäftigte Personalabteilung, wenn man ihr Arbeit abnimmt. Und Sie haben die Möglichkeit, das Zeugnis nach Ihren Vorstellungen zu gestalten – natürlich immer auf Basis der Tatsachen.
- Das Arbeitszeugnis muss in Papierform und auf dem Firmenpapier des Unternehmens ausgestellt werden, vernünftig unterschrieben von Personalverantwortlichen oder zuständigen Vorgesetzten. Es sollte fehlerfrei sein in Bezug auf Grammatik und Rechtschreibung.
- Aussagen über Krankheiten und Behinderungen, Schwangerschaft, Gehalt oder auch über Straftaten, die nicht in Zusammenhang mit der Arbeit stehen, dürfen keine Erwähnung finden.
- Auf die berühmte persönliche Abschlussformel („wir wünschen beruflich und privat alles Gute“ etc.) hat man leider kein Anrecht, und so kann deren Fehlen durchaus ein kleiner Stolperstein sein, den Ihnen ein Arbeitgeber mitgeben kann.
- Egal, wie mühselig es scheinen mag, ein vernünftiges Arbeitszeugnis zu „erkämpfen“ – Sie sollten diesen Aufwand auf jeden Fall betreiben, denn ein vollständiges fehlen wird Personaler bei einer erneuten Bewerbung auf jeden Fall stutzig machen.
Bleiben Sie informiert mit IMGP
Haben Sie noch mehr Fragen rund um das Thema Rechte der Arbeitnehmer/innen? Stöbern Sie in unserem Blog oder schreiben Sie uns!
Bild 1: © Stockfotos-MG/ stock.adobe.com
Bild 2: © Gina Sanders/ stock.adobe.com