Selbst die vorbildlichsten Schutzmaßnahmen können das Risiko von Unfällen am Arbeitsplatz nie völlig eliminieren. Manche Berufe bieten viele Gefahrenquellen, doch auch beim vermeintlich sicheren Bürojob kann einiges passieren. Glücklicherweise gibt es für viele Personengruppen einen gesetzlichen Versicherungsschutz, etwa für Beschäftigte in der gewerblichen Wirtschaft oder im öffentlichen Dienst. Ansonsten besteht auch die Möglichkeit der freiwilligen Unfallversicherung (etwa für Selbstständige).

Was genau zählt als Arbeits- bzw. Berufsunfall?

Aus dem Begriff selbst lässt sich logisch korrekt ableiten, dass es um Unfälle während der Ausübung einer Arbeits- oder Diensttätigkeit geht, doch tatsächlich werden einige weitere Gruppen mit einbezogen. Die gesetzliche Unfallversicherung schützt auch Kindergartenkinder, Schüler und Studierende auf dem Weg zu oder vor Ort an ihrer Erziehungsstätte. Ehrenamtliche Tätigkeiten oder auch Ersthelfer bei Verkehrsunfällen zählen zum Kreis der Begünstigten.

Wichtig ist allerdings, dass der Unfall als gesundheitsschädigendes Ereignis durch Außeneinwirkung geschieht (und nicht etwa der Herzinfarkt vor dem Rechner im Büro). Auch der Weg zur Arbeit und zurück nach Hause ist versichert gegen sogenannte Wegeunfälle. Übrigens: Die Tätigkeit im Home Office ist ebenso versichert, auch der Weg von Heimbüro zum Kindergarten und zurück.

Sonderfall Toilette oder Kantine

Interessanterweise ist nicht jeder Unfall auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers automatisch ein Arbeitsunfall. So ist man auf dem Weg zu Kantine oder Toilette noch versichert, doch an den genannten Orten selbst nicht – etwa, wenn man seine Pausenmahlzeit einnimmt! Dafür wiederum sind auch Betriebssport, Unternehmensfeste oder Betriebsausflüge Teil des Versicherungsschutzes.

Wie ist bei einem Berufsunfall zu handeln?

Erste Hilfe bei Arbeitsunfall

Wichtig ist in aller Regel Erste Hilfe, um den Verletzten zu versorgen, zur Not muss ein Rettungsdienst alarmiert werden. Dokumentation des Unfalls sowie Meldung bei der Versicherung (nach mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit – Unfalltag nicht eingerechnet) obliegt der Personalabteilung bzw. dem dafür eingesetzten Personalverantwortlichen.

Eine präzise Dokumentation kann auch helfen, um bei Spätfolgen des Unfalls Versicherungsleistungen zu erhalten. Ist der Besuch eines Krankenhauses nicht erforderlich, muss zumindest ein „Durchgangsarzt“ konsultiert werden, welcher speziell bei Arbeitsunfällen tätig wird. Dieser entscheidet und kontrolliert das weitere Vorgehen – etwa, ob ein Facharzt, Unfallarzt oder auch der Hausarzt aufgesucht werden soll.

Welche Leistungen bekommt man bei einem Arbeitsunfall?

Zuerst einmal geht es um die Frage, ob der Unfall überhaupt als Berufsunfall anerkannt wird. Leider ist dies nicht immer eindeutig und kann im schlimmsten Fall zum Streit vor Gericht enden – etwa, wenn es um eine Unfallrente geht im Fall einer dauerhaften Schädigung der Gesundheit. In den ersten sechs Wochen Erwerbsunfähigkeit erhalten Sie als Arbeitnehmer in jedem Fall die volle Lohnfortzahlung. Danach ist die Frage relevant, ob der Arbeitsunfall anerkannt wird. Falls nein, ist für alles weitere die Krankenversicherung zuständig. Die Leistungen – etwa das Krankengeld – fallen geringer aus als z.B. das Verletztengeld im Fall eines anerkannten Arbeitsunfalls.

Was ist mit Berufskrankheiten?

Vielleicht kommt es nicht zu einem Unfall, aber zu einer Krankheit aufgrund der Arbeitsumstände – etwa die Staublunge bei Bergarbeitern, eine der ältesten anerkannten Berufskrankheiten. Was als Berufskrankheit zählt, ist genau festgelegt in der Berufskrankheiten-Verordnung. Ausnahmen werden nur sehr selten anerkannt. Ist die Erwerbsfähigkeit um 20 % oder mehr gemindert, hat man Anspruch auf eine Rente und ansonsten zumindest auf medizinische Versorgung, Präventionsmaßnahmen oder Wiedereingliederungsmaßnahmen.

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