Die letzten Wochen haben klar gezeigt, dass eine Pandemie, wie Corona, große Teile der Wirtschafts- und Arbeitswelt lahmlegen kann. Unabhängig von der Zahl der Beschäftigten und der Unternehmensgröße sind alle Betriebe – vom Großkonzern bis zum kleinem Handwerksbetrieb – davon betroffen. Damit Sie Ihren Betrieb weiter aufrechterhalten bzw. wieder hochfahren können klären wir Sie in unserer 2-teiligen Artikelserie über die aktuelle rechtliche Lage, die damit verbundenen Arbeitgeberpflichten auf und erläutern Ihnen welche konkreten Schutzmaßnahmen Sie jetzt ergreifen sollten.

Rechtliche Einordnung des Corona-Virus

Das Corona-Virus ist eine Biologische Gefährdung in Form von ansteckenden Viren. Als solches unterliegt es der gesetzlichen Biostoffverordnung (BioStoffV) und wurde vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) in die Risikogruppe 3 eingeordnet. Hieraus leiten sich Pflichten für den Arbeitgeber ab, um die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten bei der Arbeit zu garantieren!

Arbeitgeberpflichten beim Arbeitsschutz

Gemäß Arbeitsschutzgesetz sind Unternehmer verpflichtet die Sicherheit und Gesundheit der Angestellten sicherzustellen. Da die Pandemie die Rahmenbedingungen der gesamten Arbeitswelt ändert, sind folgende Schritte obligatorisch:

  • Arbeitsbedingungen beurteilen
  • eine darauf basierende Gefährdungsbeurteilung schriftlich erstellen
  • Schutzmaßnahmen ableiten, die die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter schützen
  • eine Betriebsanweisung erstellen
  • Mitarbeiter entsprechend Betriebsanweisung unterweisen und dokumentieren

Beurteilung der Arbeitsbedingungen

§5 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet den Arbeitgeber dazu die Arbeitsbedingungen seiner Beschäftigten zu beurteilen, etwaige Gefährdungen zu ermitteln und Maßnahmen für den Arbeitsschutz zu definieren. Die Beurteilung muss je nach Art der Tätigkeit und je nach Arbeitsplatz separat erfolgen und in einer Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden.

Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung muss nach § 4 der Biostoffverordnung die Gefährdung der Beschäftigungen durch Biostoffe, wie dem Sars-CoV-2 Virus, enthalten und fachkundig durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht über entsprechende Kenntnisse muss er sich fachkundige Beratung zu Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit holen!

Was gibt es bei der Gefährdungsbeurteilung zu beachten?

Da das Corona-Virus zu maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen geführt hat, ist die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu erstellen oder zu aktualisieren!

Folgende Punkte gilt es für die Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln:

  • Analyse der Art der Tätigkeit unter Berücksichtigung von Arbeitsbereich, Arbeitsabläufen, verwendeten Arbeitsmitteln und deren Gefährdungen
  • Risikogruppeneinstufung und Übertragungswege der Biostoffe, deren mögliche Wirkung, Infektionswege und sonstige gesundheitsschädigende Wirkungen
  • Sofern möglich, Dauer und Häufigkeit der Exposition mit dem Virus
  • Möglichkeiten, durch technische oder organisatorische Maßnahmen, persönliche Schutzausrüstung und/oder verhaltensbezogene Maßnahmen das Risiko einer Infektion zu reduzieren
  • Maßnahmen durch- und umsetzen und deren Wirkung kontrollieren

Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber eine schriftliche Betriebsanweisung zu erstellen und seine Beschäftigten zu unterweisen. Wie Betriebsanweisung und anschließende Unterweisung der Beschäftigten auszusehen haben, ist in §14 der Biostoffverordnung geregelt.

Inhalte der Betriebsanweisung

Die Betriebsanweisung muss aktuell gehalten werden und ist allen Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Sie sollte in verständlicher Form und Sprache verfasst sein und folgende Informationen müssen enthalten sein:

  • die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren für die Beschäftigten, je nach Art der Tätigkeit und je nach Arbeitsplatz
  • die am Arbeitsplatz auftretenden Biostoffe (Corona-Virus) einschließlich der Risikogruppe, Übertragungswege und gesundheitlichen Auswirkungen
  • Informationen über Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, die dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienen (innerbetriebliche Hygienemaßnahmen; Informationen zur Verhütung einer Exposition; Informationen zur Handhabung von Schutzausrüstung und Schutzkleidung)
  • Anweisungen zum Verhalten und zu Maßnahmen bei Exposition, sowie zu deren innerbetrieblichen Meldung
  • Informationen zur sachgerechten Entsorgung von kontaminierten Gegenständen, Materialien und Arbeitsmitteln

Unterweisung der Beschäftigten

Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über die Schutzmaßnahmen und mögliche Gefährdungen, die in der Betriebsanweisung festgehalten sind, mündlich unterweisen. Die Unterweisung hat so zu erfolgen, dass ein Sicherheitsbewusstsein bei den Beschäftigten geweckt wird. Ferner ist eine arbeitsmedizinische Beratung zu besonderen Gefährdungen, im Falle von Vorerkrankungen oder verminderter Immunabwehr, durchzuführen. Die Unterweisung hat vor Aufnahme der Beschäftigung, arbeitsplatzbezogen zu erfolgen und muss jährlich wiederholt werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung muss schriftlich fixiert und von den Beschäftigten unterschrieben werden.

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Das Gesetz betrifft alle Unternehmen sämtlicher Branchen und unterscheidet nicht zwischen Großunternehmen oder kleinerem Familienbetrieb. Gerne unterstützen Sie unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit dabei, Ihren Pflichten nachzukommen und konkrete Schutzmaßnahmen in Ihrem Betrieb zu ergreifen. Welche Maßnahmen Sie ergreifen müssen, um Arbeitsschutzstandards einzuhalten, erfahren Sie in Teil 2: „Arbeitsschutz in Zeiten von Corona #2 – Arbeitsschutzstandards und Schutzmaßnahmen“.

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