Für Unternehmen bedeutet der Einsatz von Leiharbeitnehmer*innen größtmögliche Flexibilität im Einsatz von Mitarbeiter*innen, da je nach aktuellem Bedarf neue Einsatzkräfte von den Personalfirmen angefordert werden können! Dabei müssen sowohl das verleihende Unternehmen als auch das entleihende Unternehmen verschiedene gesetzliche Vorschriften beachten.

Nachdem wir uns bereits mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) aus Sicht der Arbeitnehmer*innen beschäftigt haben, schauen wir uns im Folgenden einmal genauer an, welche Bedingungen und Vorschriften für Unternehmen besonders relevant sind!

Kennzeichnungspflicht

Als Unternehmer unterliegen Sie einer strengen Kennzeichnungs- und Offenlegungspflicht, d.h. Verleiher und Entleiher müssen in ihrem Vertrag eindeutig die Überlassung als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen, bevor der Einsatz der Arbeitskräfte beginnt. Außerdem müssen die Leiharbeitnehmer*innen ausdrücklich darüber informiert werden, dass sie als Leiharbeitnehmer*innen tätig werden.

Bei Verstoß drohen empfindliche Strafen mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro. Außerdem wird der Vertrag zwischen Personalverleih und dem Arbeitnehmer ungültig und ein Arbeitsvertrag zwischen dem Entleiher und der überlassenen Arbeitskraft entsteht.

Höchstüberlassungsdauer

Laut § 1 Absatz 1b Satz 1 AÜG beträgt die Höchstüberlassungsdauer Ihrer geliehenen Arbeitskräfte 18 Monate. Auch der Einsatz vorheriger Überlassungen wird dazugerechnet, wenn zwischen den Arbeitseinsätzen nicht mehr als drei Monate liegen. Aber: Keine Regel ohne Ausnahme. Abweichungen von der Höchstüberlassungsdauer durch Tarifverträge sind zulässig, wenn diese ausschließlich von Arbeitgebern und Gewerkschaften der Einsatzbranche vereinbart worden sind. In diesem Fall gilt eine Höchstüberlassungsdauer von maximal 24 Monaten.

Erlaubnis zur Arbeitsüberlassung

Wenn Sie als Unternehmer Ihre Arbeitskräfte verleihen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Diese wird von der Bundesagentur für Arbeit in der Region ihres Firmensitzes erteilt und muss jährlich erneuert werden. Die Erlaubnis ist auch nötig, wenn Ihr Unternehmen keine Zeitarbeitsfirma ist! Auch hier gibt es natürlich Ausnahmen: Für Arbeitnehmer*innen, die aufgrund von Kurzarbeit oder drohender Entlassung an eine Firma im selben Wirtschaftszweig verliehen werden, ist je nach Tarifvertragsbestimmung keine Erlaubnis nötig.

Keine Kettenüberlassung

Strikt verboten sind sogenannte Kettenüberlassungen, d.h. der Entleiher darf nur bei dem Verleiher Arbeitskräfte leihen. Das bedeutet, Sie dürfen die entliehenen Mitarbeiter nicht einem anderen Unternehmen weiterüberlassen! Auch hier ist bei Verstoß gegen § 1 Absatz 1 Satz 3 AÜG ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro möglich.

Vertrag bei Arbeitnehmerüberlassung

Bei regelmäßigen Betriebsprüfungen durch Prüfteams der Bundesagentur für Arbeit werden Unternehmen dahingehend kontrolliert, ob sie die gesetzlichen Bestimmungen für die Arbeitnehmerüberlassung einhalten.

Folgende Aspekte sollten Sie beachten:

Vertragsbedingungen

Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag regelt die Rahmenbedingungen für den Einsatz der Leiharbeitnehmer*innen. Er muss mit den gesetzlichen Bestimmungen des AÜG übereinstimmen. Außerdem hält er fest, ob Sie als Unternehmer die Erlaubnis für die Überlassung besitzen.

Gleichstellung

Grundsätzlich müssen die Leiharbeitskräfte und die Stammarbeitskräfte Ihres Unternehmens in Bezug auf die Arbeitsbedingungen gleichgestellt sein. Allerdings kann durch einen Tarifvertrag von diesem Grundsatz abgewichen werden. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer*innen, die in den letzten 6 Monaten vor der Überlassung in Ihrem Unternehmen angestellt waren!

Mindestarbeitsbedingungen

Als Unternehmer müssen Sie dafür sorgen, dass die Leiharbeitnehmer*innen korrekt eingruppiert sind. Auch die Gewährung des Mindestlohns, der Entgeltleistungen, Urlaubsansprüche und die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sowie die genaue Tätigkeit und Qualifikationen des/der Arbeitnehmer*in sind vertraglich festzuhalten.

Equal Pay

Nach 9 Monaten ununterbrochener Einsatzdauer in Ihrem Unternehmen hat die Leiharbeitskraft gesetzlichen Anspruch auf Equal Pay – es sei denn, ein Branchentarifzuschlagsvertrag hat bei der Überlassung bis zur Höchstüberlassungsdauer Geltung. Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 AÜG gilt Equal Pay auch für Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschläge sowie vermögenswirksame Leistungen.

Auf der sicheren Seite mit der IMGP Arbeitnehmerüberlassung

Wenn Sie selbst Leiharbeitnehmer*innen beschäftigen wollen, gibt es also einiges zu beachten! Für die Vermittlung von Arbeitskräften für Ihr Unternehmen über einen verlässlichen Personaldienstleister prüfen Sie am besten die aktuellen Referenzen. So können Sie sicherstellen, dass die Überlassung professionell und nach gesetzlichen Bestimmungen abläuft.

Haben Sie noch Fragen zur Personalvermittlung? Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Bild 1: © lhphoto – stock.adobe.com

Bild 2: © Stockfotos-MG – stock.adobe.com

Bild 3: © Travis – stock.adobe.com