Was heißt das eigentlich: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz? Das Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) regelt die Überlassung von Arbeitnehmer*innen durch Ihren Arbeitgeber an Dritte. Das Verleihen durch den Arbeitgeber und das Entleihen durch Dritte unterliegt Regeln, die Einfluss auf die Konditionen des/der Arbeitnehmers*in haben. Was das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorschreibt und worauf Sie im Falle einer Arbeitnehmerüberlassung Acht geben sollten, erfahren Sie in diesem Artikel.

Die Parteien

Die beteiligten Parteien in einer Arbeitnehmerüberlassung beschränken sich meist auf den Verleiher, den/die Arbeitnehmer*in und den Entleiher.

Der Arbeitnehmer

Als Leiharbeitnehmer sind Sie regulär bei Ihrem Arbeitgeber angestellt. Dies ist oft eine Leiharbeitsfirma, kann aber auch ein gewöhnliches Unternehmen sein. Dieser verleiht die Arbeitsleistung von Arbeitnehmern*innen an dritte Unternehmen.

Der Verleiher

Der Verleiher ist das Unternehmen, bei dem Sie als Leiharbeitnehmer*in vertraglich angestellt sind. Für die Verleihung seiner Arbeitnehmer verlangt der Verleiher eine Gebühr gegenüber dem Entleiher. Diese Gebühr ist unterschiedlich hoch. Der Verleiher ist auch dafür zuständig, für die Sozialversicherungsbeiträge seiner Arbeitnehmer*innen aufzukommen.

Der Entleiher

Das Entleiher-Unternehmen profitiert von der Arbeitsleistung des überlassenen Arbeitnehmers, ohne sich vertraglich langfristig zu binden. Das hält das unternehmerische Risiko für den Entleiher geringer, da er nur wenig Stammbelegschaft beschäftigen muss.

Eine Erlaubnis ist Pflicht

Diese Erlaubnis wird von der Bundesagentur für Arbeit ausgestellt und erlaubt das generelle Verleihen von Arbeitsleistung. Das gilt für alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmerüberlassung betreiben, egal ob es den Hauptzweck oder nur den Nebenzweck des Unternehmens darstellt. Wird diese Erlaubnis nicht eingeholt, entsteht gesetzeswirksam ein Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen als Arbeitnehmer*in und dem Entleiher.

Höchstüberlassungsdauer

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz legt außerdem eine Höchstüberlassungsdauer fest. Das heißt, dass Ihre Überlassung an Dritte nicht über 18 Monate am Stück fallen darf. Kürzere Überlassungszeiten an denselben Entleiher werden aufaddiert, solange dazwischen keine Pause von mindestens drei Monaten und einem Tag liegt. Abweichende Regelungen können im Falle eines Tarifvertrages in Kraft treten.

Konditionen

In dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, welchen Ihr Arbeitgeber mit dem Entleiher schließt, sind alle Konditionen zum Verleihen Ihrer Arbeitsleistung festgelegt.

Obwohl Sie immer noch bei Ihrem Arbeitgeber angestellt sind geht die Weisungsbefugnis an den Entleiher. Auch Pausen und Arbeitszeiten richten sich prinzipiell nach Vorgabe des Entleihers. Löhne sind grundsätzlich mit dem Arbeitgeber vereinbart. Hier kommt der Entleiher nur ins Spiel, wenn er Branchenzugehörig ist (Branchenzuschläge).

Equal Pay

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetzt besagt, dass Sie als Leiharbeitnehmer*in nach 9-monatigen ununterbrochenen Einsatz beim Kundenbetrieb Equal Pay zusteht (gleiches Geld für gleiche Arbeit wie ein Stammmitarbeiter). Abweichende Regelungen sind durch Betriebsvereinbarungen oder Haustarifverträge möglich, bspw. 90 % Deckelung bis zum 15. Einsatzmonat und ab dem 16. Einsatzmonat dann Equal Pay.

Arbeitsvertrag & Arbeitsleistung

Diese Besonderheiten der Arbeitssituation entstehen durch das Auseinanderfallen von Arbeitsvertrag und Arbeitsleistung. Das ist für die Arbeitnehmerüberlassung typisch. Ihr Arbeitsvertrag besteht weiterhin mit dem Verleiher. Die Arbeitsleistung erfolgt allerdings beim Entleiher. Also bei dem Unternehmen, an das Ihre Arbeitsleistung temporär überlassen wird. Ihr Arbeitgeber regelt weiterhin vertragliche Bestimmungen wie:

  • Vertragsverlängerungen
  • Abmahnungen & Kündigungen
  • Urlaubsgewährung

Streik

Im Falle eines Streikes dürfen Sie als Leiharbeitnehmer*in nicht als Streikbrecher im Unternehmen des Entleihers eingesetzt werden. Das Verbot der Umgehung eines Streiks richtet sich direkt gegen den Entleiher. Ein Leiharbeitnehmer darf nur dann beschäftigt werden, wenn er eine Arbeit übernimmt, welche gewöhnlich nicht durch die streikenden Arbeitnehmer*innen ausgeübt wird.

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